SPECIAL:
Satzungen & Unternehmensverträge
in Dubai und den den VAE (***)
Im Rahmen eigener mehrjähriger Unternehmenserfahrung sowie auch im Rahmen unserer Projekte in den Bereichen Domizilierung und Business Setup stossen wir in den VAE immer wieder auf ein wesentliches juristisches Problem, welches viele davon abhält, in diesem eigentlich mehr als vielversprechenden Markt zu investieren. Thema ist:
Die rechtliche Absicherung von Investoreninteressen
in Middle East Kapitalgesellschaften mit einem "Local Sponsor"
► Das Problem
In den meisten Ländern des Mittteren Ostens wie VAE, Saudi Arabien, Qatar, Bahrain und Kuwait existieren dem Grunde nach Investorenfeindliche Unternehmensgesetze, die die Hereinnahme eines Inländers als sogenannten "Local Sponsor" in die Gesellschaft erfordern. Zusätzlich ist es noch gängige Regelung, dass dieser Sponsor mindestens 51% des Stammkapitals der Gesellschaft hält. In den allermeisten Fällen investiert dieser aber nicht - beteiligt sich demnach nicht am unternehmerischen Risiko sondern gibt "nur seinen guten Namen".
Oftmals sind daher abweichende Vereinbarungen zu treffen wie pauschale jährliche Sponsorenvergütung statt Gewinnanteil, Einschränkung der Stimm- und Handlungsrechte u.v.a.m. Gängige Praxis der ortsansässigen Berater und Rechtsanwälte ist es, eben diese Individualvereinbarungen in Nebenverträgen - auch "Side Letter" genannt - zu formulieren und abzuschließen. Wir kennen das aus unserer Rechtspraxis in Europa auch: Diese "Side Letter" landen "in der Schublade" und kommen juristisch betrachtet aus ihr auch nicht wieder heraus.
Das größte Problem dieser Nebenvereinbarungen ist, dass sich der "Local Sponsor" letzendlich nicht an diese zwingend halten muss. Sie sind nämlich nicht gerichtsfest, d.h. sie werden i.d.R. bei gerichtlichen Auseinandersetzungen der Gesellschafter untereinander von den Gerichten erst gar nicht als Beweismittel zugelassen. Im Mittleren Osten gilt ebenso wie in Europa, dass Vermögensanteile betreffende Vereinbarungen ohne notarielle Beurkundung nichtig sind.
Lesen Sie hierzu auch aktuell unsere Informationen im "Special: LLC Nebenverträge"!
► Die Lösung von KLP
Wir haben auf der Grundlage der geltenden Unternehmensgesetze ein Vertragswerk entwickelt, das sämtliche Individualvereinbarungen rechtlich & legal verankert.
- Pauschale Gewinnvereinbarungen (die sog. Annual Sponsoring Fee)
werden bei von KLP begleiteten Firmengründungen "notarisiert" - Die Verfügung über Geschäftsanteile durch den "Local"
wird unterbunden - "notarisiert" - Die (Mehrheits-)Stimmrechte des "Local" können von diesem
nicht ausgeübt werden - "notarisiert" - Die Einflussnahme und Authorisierung des "Local" kann von
diesem nicht ausgeübt werden - "notarisiert" - Die Vertretung der Gesellschaft ist auf die ausländischen
Gesellschafter und/oder den General Manager beschränkt - "notarisiert".
Die von Ihnen getragenen und verantworteten Investitionen und Liquiditätsflüsse sind auf diese Weise geschützt! Später erwirtschaftete Gewinne fliessen den Beteiligten gemäß Vereinbarung und nicht gemäß Satzung zu.
Wenn Sie an einer Firmengründung und/oder -Umstrukturierung mit diesen Prämissen interessiert sind, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Es versteht sich von selbst, dass wir in den jeweiligen Middle East Ländern entsprechende Kooperationen mit unterstützenden Anwaltskanzleien unterhalten und überdies auch alle Umsetzungsschritte mit eigenen sog. PRO Kapazitäten anbieten.
Setzen Sie sich mit uns in Verbindung, um ein Vorgespräch zu führen, welches uns Ihre Ausgangssituation näher bringt und Ihnen die Grundlagen unserer Mandatierung.
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Hilfsweise und höchst vorsorglich ein paar Worte an alle "Abmahnwilden" im Internet: Wir begehen mit diesem Leistungsangebot keineswegs einen Verstoß gegen die Rechts- und/oder Steuerberatungsgesetze der Bundesrepubliken Deutschland, Österreich oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
- Erstens handelt es sich um das Leistungsangebot eines Dienstleisters mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Nachweislich also nicht im Hoheitsgebiet der BRD oder Österreichs oder der Schweiz.
- Zweitens beziehen sich unsere Beratungs- und Betreuungsleistungen einzig und alleine auf die Gestaltung internationaler Geschäftsstrukturen, vornehmlich im Nahen und Mittleren Osten. Sofern auf Rechtsstände wie z.B. Doppelbesteuerungsabkommen hingewiesen wird, ist das ausdrücklich keine Beratung im Sinne einschlägiger BRD/AT/CH-Gesetze, sondern die schlichte Benennung von Wirtschafts- und Management-Allgemeinwissen im Wesen allgemeiner Publikation.
- Drittens ist unsere gesamte Leistungspalette auf die unternehmerische Praxis von Aktivitäten im Ausland ausgerichtet - soll, kann und will also keineswegs die Beratung von Fachberufsträgern in den Bundesgebieten Deutschlands, Österreichs oder der Schweiz (sofern es sich folgerichtig um den sog. Deutschsprachigen Raum handelt) in irgend einer Weise substituieren.
Daher bitten wir Sie schon präventiv, von erfolglosen Abmahnversuchen Abstand zu nehmen und so Ihren eigenen Geldbeutel oder den Ihrer Mandanten zu schonen. Unsere Klienten, allesamt Unternehmer, werden es Ihnen danken.