OUR BUSINESS IS TO KNOW MIDDLE EAST BUSINESS - LET US HELP YOU DO THE SAME

Steuern & Gesetze (International!***)

Die Schwerpunkte der KLP-Aktivitäten in den Bereichen Steuern und  Gesetze sind innovative Offshore- und Onshorekombinationen sowie Trust- und Holdingstrukturen.

 
Deutschland: Wichtige Information zu den
     Mitwirkungspflichten von Steuerberatern
     und Rechtsanwälten bei Kenntnis von
     "Vortaten" gemäß GWG

Der deutsche Gesetzgeber ist zumehmend bestrebt, insbesondere die Angehörigen der Beratenden Berufe, mithin Ihre eigenen "kraft Gesetz zur Verschwiegenheit verpflichteten Berater", zu Wasserträgern und Denunzianten der Finanzverwaltung zu machen. Jeder sollte genau prüfen, ob es tatsächlich Sinn macht, mit dem deutschen Berater über mehr als die im laufenden Jahr machbaren Ansparabschreibungen und Rückstellungen zu sprechen.

Mit dem Geldwäschegesetz (GWG) wurde ein sarkastischer neuer Begriff eingeführt: Die "Vortat" zur Steuerhinterziehung und/oder Geldwäsche. Ihrem Steuerberater oder Rechtsanwalt in Deutschland werden hierdurch - ob er es will oder nicht - umfangreiche "Mitwirkungspflichten" auferlegt. Wundern Sie sich bei zu "grenzwertigen" Diskussionen in Zukunft also nicht, wenn dieser plötzlich das Mandat niederlegt. Das ist oft seine einzige Chance, Sie nicht denunzieren zu müssen und trotzdem in seiner Berufskammer zu bleiben.

Es gibt auf der Finanzplattform GoMoPa einen sehr langen, dafür aber auch sehr informativen Thread zu diesem Themenkomplex. Auch wenn Threads immer etwas mühsam sind - man sollte diesen genau lesen!                                                                      [Direkt zum GoMoPa-Thread]

Es sei der Hinweis erlaubt, daß KLP Group Emirates (JPC) nicht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist. In diesem Zusammenhang die Bitte, individuell von uns verfügbar gemachte Fachinformationen nicht in die Beratung in Deutschland einfliessen zu lassen.

   
KLP Offshore-Forum auf XING

Seit Mitte August 2007 betreiben wir auf der Matchmaking-Plafform XING eine moderierte Forengruppe zum Thema "Offshore-Stadort VAE - Null Steuer - uneingeschränkte Transak-tionen UND ein Riesen-Markt!".
Direkt zu dieser moderierten Forengruppe geht es HIER - Sie müssen sich jedoch bei XING (kostenlos) registrieren oder haben bereits Ihr eigenes XING-Profil.

Für unmittelbare Infoanforderung können Sie uns eine Kontaktanfrage oder auch eine PGP-verschlüsselte E-Mail senden.

 
Special: Nebenverträge - "Side Agreements" und
     "Side Letter" bei LLCs in Dubai und den VAE
     sind seit 15.11.2007 gebannt!!!

Ein bereits 2004 beschlossener Annex zum UAE Companies Law wird nach einer längeren Übergangszeit nunmehr auch kurzfristig in die Tat umgesetzt: Sämtliche sogenannten Side Agreements in Bezug auf von der Satzung abweichende Regelungen mit dem Local Sponsor sind seit 15.11.2007 null und nichtig!!!

Das betrifft jede LLC in den VAE mit ausländischen (Minderheits)Partnern sowie Local Sponsor, der mindestens 51% der Anteile hält. Siehe hierzu auch die Veröffentlichung vom 03.10.2007 in der Lokalzeitung XPRESS.

Das bedeutet, dass abweichende Regelungen in Bezug auf Vertretungsrechte, Gewinnanteil usw. nur noch maximal als "einvernehmlicher Handschlag" im Raum stehen. In den meisten Fällen ist das sicher mehr als dürftig, wenn nicht sogar indiskutabel. Vor allem, wenn der Sponsor wie in den meisten Fällen wohl nur "seinen guten Namen" in das Unternehmen gesteckt hat, aber keineswegs Kapital, Arbeitskraft etc.

Gerichtsfest waren diese Side Agreements sowieso noch nie. Siehe hierzu auch unser "Special LLC-Satzungen". Aber es war ein Stück Papier - wenigstens zivilrechtlich - vorhanden, das im Streitfalle den Local Sponsor zumindest moralisch ein wenig in die Bredoullie gebracht hat. Das ist nun nicht mehr der Fall!

Aus unserer Sicht kann es nun nicht die Lösung sein, sich in die umliegenden Free Zones abzusetzen. Siehe hierzu auch unser Angebot zu LLC Satzungen.

Effiziente Lösungswege bei Beibehaltung der eigenen LLC wie bisher stehen zur Verfügung. Bei Interesse nehmen Sie Kontakt mit uns auf oder senden Sie uns eine E-Mail.

 
Special: Satzungen & Unternehmensverträge in den VAE

Im Rahmen eigener mehrjähriger Unternehmenserfahrung sowie auch im Rahmen unserer Projekte in den Bereichen Domizilierung und Business Setup stossen wir in den VAE immer wieder auf ein wesentliches juristisches Problem, welches viele davon abhält, in diesem eigentlich mehr als vielversprechenden Markt zu investieren. Thema ist:

Die rechtliche Absicherung von Investoreninteressen
in Middle East Kapitalgesellschaften mit einem "Local Sponsor"

  
Das Problem

In den meisten Ländern des Mittteren Ostens wie VAE, Saudi Arabien, Qatar, Bahrain und Kuwait existieren dem Grunde nach Investorenfeindliche Unternehmensgesetze, die die Hereinnahme eines Inländers als sogenannten "Local Sponsor" in die Gesellschaft erfordern. Zusätzlich ist es noch gängige Regelung, dass dieser Sponsor mindestens 51% des Stammkapitals der Gesellschaft hält. In den allermeisten Fällen investiert dieser aber nicht - beteiligt sich demnach nicht am unternehmerischen Risiko sondern gibt "nur seinen guten Namen".

Oftmals sind daher abweichende Vereinbarungen zu treffen wie pauschale jährliche Sponsorenvergütung statt Gewinnanteil, Einschränkung der Stimm- und Handlungsrechte u.v.a.m. Gängige Praxis der ortsansässigen Berater und Rechtsanwälte ist es, eben diese Individualvereinbarungen in Nebenverträgen - auch "Side Letter" genannt - zu formulieren und abzuschließen. Wir kennen das aus unserer Rechtspraxis in Europa auch: Diese "Side Letter" landen "in der Schublade" und kommen juristisch betrachtet aus ihr auch nicht wieder heraus.

Das größte Problem dieser Nebenvereinbarungen ist, dass sich der "Local Sponsor" letzendlich nicht an diese zwingend halten muss. Sie sind nämlich nicht gerichtsfest, d.h. sie werden i.d.R. bei gerichtlichen Auseinandersetzungen der Gesellschafter untereinander von den Gerichten erst gar nicht als Beweismittel zugelassen. Im Mittleren Osten gilt ebenso wie in Europa, dass Vermögensanteile betreffende Vereinbarungen ohne notarielle Beurkundung nichtig sind.

  
Die Lösung von KLP

Wir haben auf der Grundlage der geltenden Unternehmensgesetze ein Vertragswerk entwickelt, das sämtliche Individualvereinbarungen rechtlich & legal verankert.

  • Pauschale Gewinnvereinbarungen (die sog. Annual Sponsoring Fee) werden bei von KLP begleiteten Firmengründungen "notarisiert"
  • Die Verfügung über Geschäftsanteiledurch den "Local" wird unterbunden - "notarisiert"
  • Die (Mehrheits-)Stimmrechte des "Local" können von diesem nicht ausgeübt werden - "notarisiert"
  • Die Einflussnahmeund Authorisierung des "Local" kann von diesem nicht ausgeübt werden - "notarisiert"
  • Die Vertretung der Gesellschaft ist auf die ausländischen Gesellschafter und/oder den General Manager beschränkt - "notarisiert".

Die von Ihnen getragenen und verantworteten Investitionen und Liquiditätsflüsse sind auf diese Weise geschützt! Später erwirtschaftete Gewinne fliessen den Beteiligten gemäß Vereinbarung und nicht gemäß Satzung zu.

Wenn Sie an einer Firmengründung und/oder -Umstrukturierung mit diesen Prämissen interessiert sind, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Es versteht sich von selbst, dass wir in den jeweiligen  Middle East Ländern entsprechende Kooperationen mit unterstützenden Anwaltskanzleien unterhalten und überdies auch alle Umsetzungsschritte mit eigenen sog. PRO Kapazitäten anbieten.

Setzen Sie sich mit uns in Verbindung, um ein Vorgespräch zu führen, welches uns Ihre Ausgangssituation näher bringt und Ihnen die Grundlagen unserer Mandatierung.

 

***:
Hilfsweise und höchst vorsorglich ein paar Worte an alle "Abmahnwilden" im Internet: Wir begehen mit diesem Leistungsangebot keineswegs einen Verstoß gegen die Rechts- und/oder Steuerberatungsgesetze der Bundesrepubliken Deutschland, Österreich oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

  • Erstens handelt es sich um das Leistungsangebot eines Dienstleisters mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Nachweislich also nicht im Hoheitsgebiet der BRD oder Österreichs oder der Schweiz.
  • Zweitens beziehen sich unsere Beratungs- und Betreuungsleistungen einzig und alleine auf die Gestaltung internationaler Geschäftsstrukturen, vornehmlich im Nahen und Mittleren Osten. Sofern auf Rechtsstände wie z.B. Doppelbesteuerungsabkommen hingewiesen wird, ist das ausdrücklich keine Beratung im Sinne einschlägiger BRD/AT/CH-Gesetze, sondern die schlichte Benennung von Wirtschafts- und Management-Allgemeinwissen im Wesen allgemeiner Publikation.
  • Drittens ist unsere gesamte Leistungspalette auf die unternehmerische Praxis von Aktivitäten im Ausland ausgerichtet - soll, kann und will also keineswegs die Beratung von Fachberufsträgern in den Bundesgebieten Deutschlands, Österreichs oder der Schweiz (sofern es sich folgerichtig um den sog. Deutschsprachigen Raum handelt) in irgend einer Weise substituieren.

Daher bitten wir Sie schon präventiv, von erfolglosen Abmahnversuchen Abstand zu nehmen und so Ihren eigenen Geldbeutel oder den Ihrer Mandanten zu schonen. Unsere Klienten, allesamt Unternehmer, werden es Ihnen danken.