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Steuern & Gesetze (***)

Die Schwerpunkte der KLP-Aktivitäten in den Bereichen Steuern & Gesetze liegen in der qualifizierten Beratung und Begleitung bei Außensteuerrechtlichen und international ausgerichteten Sachverhalten durch die gruppeneigene Anwalts- und Steuerkanzlei MCI mit Sitz und Zulassung in den VAE.

OECD: Übersicht aller TIEA-Abkommen
    (Informationsaustausch in Steuersachen)

Bereits im April 2002 wurde von der Arbeitsgruppe Globalforum bei der Organisation for Economic Co-Operation and Development OECD ein Musterabkommen für den Informationsaustausch in Steuersachen (englisch: Tax Information Exchange Agreement, TIEA) erarbeitet. Dieses stellt die Grundlage des seither im allgemeinen Sprachgebrauch verwendeten "OECD Musterabkommens" dar. Ein TIEA ist nicht zu verwechseln mit dem Terminus des "Informationsaustauschs gemäß OECD-Muster", wie dieser in mittlerweile quasi allen bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen als Arbeitsgrundlage vereinbart wird.

Es enthält im Gegensatz zur wechselseitig erklärten grundsätzlichen Bereitschaft des Informationsaustausches sehr viel weiter gehende vertraglich fixierte Regelungen und Prozeduren, die u.U. bis zur Aufhebung von Bank-, Steuer- und Geschäftsgeheimnissen sowie auch zur Durchführung von Steuerprüfungen im jeweils anderen Land führen können.

Als Beispiel für den Regelungsumfang eines zeitlich aktuellen TIEA-Abkommens empfehlen wir die Lektüre des "Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Anguilla über den steuerlichen Informationsaustausch"  vom 19.03.2010.

Der vereinbarte Informationsaustausch im Rahmen aktueller Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist mit diesen weitreichenden Regelungen keinesfalls gleichzusetzen:

Standardartikel zum Informationsaustausch in deutschen DBAs:

Informationsaustausch

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Verwaltung beziehungsweise Vollstreckung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.

(2) Alle Informationen, die ein Vertragsstaat gemäß Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 bezeichneten Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat,
a) zur Erteilung von Informationen Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe-oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspräche.

(4) Ersucht ein Vertragsstaat gemäß diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn er diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen gemäß Absatz 3, aber diese Beschränkungen sind in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil er kein innerstaatliches Interesse an diesen Informationen hat.

(5) Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder sich auf das Eigentum an einer Person beziehen.

 
Eine Übersicht über alle vom jeweiligen Land abgeschlossenen TIEA-Abkommen (Stand 23.06.2010) findet man auf der Webseite der OECD.

Die Bundesrepublik Deutschland hat demnach TIEA-Abkommen mit den folgenden "Steueroasen" abgeschlossen:

  • Anguilla
  • Bermuda
  • Cayman Islands
  • Gibraltar
  • Guernsey
  • Isle of Man
  • Jersey
  • Liechtenstein
  • St. Lucia
  • St. Vincent and the Grenadines
  • Turks and Caicos.

Eine chronologische Übersicht aller bilateralen TIEA-Abkommen (Stand 30.06.2010) findet man ebenfalls auf der OECD-Webseite.

Hierbei sind auf dem Server der OECD auch nahezu alle Abkommen im Original-Wortlaut als PDF verlinkt!

Martin Kraeter, 16.07.2010

 

DBA Deutschland & VAE: Die Neuerungen (14.07.2010)

Lesen Sie unsere detaillierten DBA-Informationen HIER.
      

DBA Deutschland & VAE:
     Neues Abkommen am 01.07.2010 unterzeichnet

Lesen Sie unsere detaillierten DBA-Informationen HIER.

 
Deutschland: Wichtige Information zu den
     Mitwirkungspflichten von Steuerberatern
     und Rechtsanwälten bei Kenntnis von
     "Vortaten" gemäß GWG

Der deutsche Gesetzgeber ist zumehmend bestrebt, insbesondere die Angehörigen der Beratenden Berufe, mithin Ihre eigenen "kraft Gesetz zur Verschwiegenheit verpflichteten Berater", zu Wasserträgern und Denunzianten der Finanzverwaltung zu machen. Jeder sollte genau prüfen, ob es tatsächlich Sinn macht, mit dem deutschen Berater über mehr als die im laufenden Jahr machbaren Ansparabschreibungen und Rückstellungen zu sprechen.

Mit dem Geldwäschegesetz (GWG) wurde ein sarkastischer neuer Begriff eingeführt: Die "Vortat" zur Steuerhinterziehung und/oder Geldwäsche. Ihrem Steuerberater oder Rechtsanwalt in Deutschland werden hierdurch - ob er es will oder nicht - umfangreiche "Mitwirkungspflichten" auferlegt. Wundern Sie sich bei zu "grenzwertigen" Diskussionen in Zukunft also nicht, wenn dieser plötzlich das Mandat niederlegt. Das ist oft seine einzige Chance, Sie nicht denunzieren zu müssen und trotzdem in seiner Berufskammer zu bleiben.

Es gibt auf der Finanzplattform GoMoPa einen sehr langen, dafür aber auch sehr informativen Thread zu diesem Themenkomplex. Auch wenn Threads immer etwas mühsam sind - man sollte diesen genau lesen!                                                                      [Direkt zum GoMoPa-Thread]

Es sei der Hinweis erlaubt, daß KLP Group Emirates (JPC) nicht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist. In diesem Zusammenhang die Bitte, individuell von uns verfügbar gemachte Fachinformationen nicht in die Beratung in Deutschland einfliessen zu lassen.

 
Special: Nebenverträge - "Side Agreements" und
     "Side Letter" bei LLCs in Dubai und den VAE
     sind seit 15.11.2007 gebannt!!!

Ein bereits 2004 beschlossener Annex zum UAE Companies Law wird nach einer längeren Übergangszeit nunmehr auch kurzfristig in die Tat umgesetzt: Sämtliche sogenannten Side Agreements in Bezug auf von der Satzung abweichende Regelungen mit dem Local Sponsor sind seit 15.11.2007 null und nichtig!!!

Das betrifft jede LLC in den VAE mit ausländischen (Minderheits)Partnern sowie Local Sponsor, der mindestens 51% der Anteile hält. Siehe hierzu auch die Veröffentlichung vom 03.10.2007 in der Lokalzeitung XPRESS.

Das bedeutet, dass abweichende Regelungen in Bezug auf Vertretungsrechte, Gewinnanteil usw. nur noch maximal als "einvernehmlicher Handschlag" im Raum stehen. In den meisten Fällen ist das sicher mehr als dürftig, wenn nicht sogar indiskutabel. Vor allem, wenn der Sponsor wie in den meisten Fällen wohl nur "seinen guten Namen" in das Unternehmen gesteckt hat, aber keineswegs Kapital, Arbeitskraft etc.

Gerichtsfest waren diese Side Agreements sowieso noch nie. Siehe hierzu auch unser "Special LLC-Satzungen". Aber es war ein Stück Papier - wenigstens zivilrechtlich - vorhanden, das im Streitfalle den Local Sponsor zumindest moralisch ein wenig in die Bredoullie gebracht hat. Das ist nun nicht mehr der Fall!

Aus unserer Sicht kann es nun nicht die Lösung sein, sich in die umliegenden Free Zones abzusetzen. Siehe hierzu auch unser Angebot zu LLC Satzungen.

Effiziente Lösungswege bei Beibehaltung der eigenen LLC wie bisher stehen zur Verfügung. Bei Interesse nehmen Sie Kontakt mit uns auf oder senden Sie uns eine E-Mail.

 
Special: Satzungen & Unternehmensverträge in den VAE

Im Rahmen eigener mehrjähriger Unternehmenserfahrung sowie auch im Rahmen unserer Projekte in den Bereichen Domizilierung und Business Setup stossen wir in den VAE immer wieder auf ein wesentliches juristisches Problem, welches viele davon abhält, in diesem eigentlich mehr als vielversprechenden Markt zu investieren. Thema ist:

Die rechtliche Absicherung von Investoreninteressen
in Middle East Kapitalgesellschaften mit einem "Local Sponsor"

  
Das Problem

In den meisten Ländern des Mittteren Ostens wie VAE, Saudi Arabien, Qatar, Bahrain und Kuwait existieren dem Grunde nach Investorenfeindliche Unternehmensgesetze, die die Hereinnahme eines Inländers als sogenannten "Local Sponsor" in die Gesellschaft erfordern. Zusätzlich ist es noch gängige Regelung, dass dieser Sponsor mindestens 51% des Stammkapitals der Gesellschaft hält. In den allermeisten Fällen investiert dieser aber nicht - beteiligt sich demnach nicht am unternehmerischen Risiko sondern gibt "nur seinen guten Namen".

Oftmals sind daher abweichende Vereinbarungen zu treffen wie pauschale jährliche Sponsorenvergütung statt Gewinnanteil, Einschränkung der Stimm- und Handlungsrechte u.v.a.m. Gängige Praxis der ortsansässigen Berater und Rechtsanwälte ist es, eben diese Individualvereinbarungen in Nebenverträgen - auch "Side Letter" genannt - zu formulieren und abzuschließen. Wir kennen das aus unserer Rechtspraxis in Europa auch: Diese "Side Letter" landen "in der Schublade" und kommen juristisch betrachtet aus ihr auch nicht wieder heraus.

Das größte Problem dieser Nebenvereinbarungen ist, dass sich der "Local Sponsor" letzendlich nicht an diese zwingend halten muss. Sie sind nämlich nicht gerichtsfest, d.h. sie werden i.d.R. bei gerichtlichen Auseinandersetzungen der Gesellschafter untereinander von den Gerichten erst gar nicht als Beweismittel zugelassen. Im Mittleren Osten gilt ebenso wie in Europa, dass Vermögensanteile betreffende Vereinbarungen ohne notarielle Beurkundung nichtig sind.

  
Die Lösung von KLP

Wir haben auf der Grundlage der geltenden Unternehmensgesetze ein Vertragswerk entwickelt, das sämtliche Individualvereinbarungen rechtlich & legal verankert.

  • Pauschale Gewinnvereinbarungen (die sog. Annual Sponsoring Fee) werden bei von KLP begleiteten Firmengründungen "notarisiert"
  • Die Verfügung über Geschäftsanteiledurch den "Local" wird unterbunden - "notarisiert"
  • Die (Mehrheits-)Stimmrechte des "Local" können von diesem nicht ausgeübt werden - "notarisiert"
  • Die Einflussnahmeund Authorisierung des "Local" kann von diesem nicht ausgeübt werden - "notarisiert"
  • Die Vertretung der Gesellschaft ist auf die ausländischen Gesellschafter und/oder den General Manager beschränkt - "notarisiert".

Die von Ihnen getragenen und verantworteten Investitionen und Liquiditätsflüsse sind auf diese Weise geschützt! Später erwirtschaftete Gewinne fliessen den Beteiligten gemäß Vereinbarung und nicht gemäß Satzung zu.

Wenn Sie an einer Firmengründung und/oder -Umstrukturierung mit diesen Prämissen interessiert sind, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Es versteht sich von selbst, dass wir in den jeweiligen  Middle East Ländern entsprechende Kooperationen mit unterstützenden Anwaltskanzleien unterhalten und überdies auch alle Umsetzungsschritte mit eigenen sog. PRO Kapazitäten anbieten.

Setzen Sie sich mit uns in Verbindung, um ein Vorgespräch zu führen, welches uns Ihre Ausgangssituation näher bringt und Ihnen die Grundlagen unserer Mandatierung.

 

***:
Hilfsweise und höchst vorsorglich ein paar Worte an alle "Abmahnwilden" im Internet: Wir begehen mit diesem Leistungsangebot keineswegs einen Verstoß gegen die Rechts- und/oder Steuerberatungsgesetze der Bundesrepubliken Deutschland, Österreich oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

  • Erstens handelt es sich um das Leistungsangebot eines Dienstleisters mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Nachweislich also nicht im Hoheitsgebiet der BRD oder Österreichs oder der Schweiz.
  • Zweitens beziehen sich unsere Beratungs- und Betreuungsleistungen einzig und alleine auf die Gestaltung internationaler Geschäftsstrukturen, vornehmlich im Nahen und Mittleren Osten. Sofern auf Rechtsstände wie z.B. Doppelbesteuerungsabkommen hingewiesen wird, ist das ausdrücklich keine Beratung im Sinne einschlägiger BRD/AT/CH-Gesetze, sondern die schlichte Benennung von Wirtschafts- und Management-Allgemeinwissen im Wesen allgemeiner Publikation.
  • Drittens ist unsere gesamte Leistungspalette auf die unternehmerische Praxis von Aktivitäten im Ausland ausgerichtet - soll, kann und will also keineswegs die Beratung von Fachberufsträgern in den Bundesgebieten Deutschlands, Österreichs oder der Schweiz (sofern es sich folgerichtig um den sog. Deutschsprachigen Raum handelt) in irgend einer Weise substituieren.
  • Viertens erfolgt der Auftritt unserer gruppeneigenen Anwalts- und Seuerkanzlei mit erteilter Lizenz der Ras Al Khaimah Investment Authority innerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland in Konformität zu § 6 Abs. 1 und 2 des deutschen Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Die werte deutsche Kollegenschaft möge im Zweifel bitte berücksichtigen, dass das RDG mit Wirkung zum 01.07.2008 das bis dahin gültige deutsche Rechtsberatungsgesetz (RBerG) ersetzt hat. Danke.

Daher bitten wir Sie schon präventiv, von erfolglosen Abmahnversuchen Abstand zu nehmen und so Ihren eigenen Geldbeutel oder den Ihrer Mandanten zu schonen. Unsere Klienten, allesamt Unternehmer, werden es Ihnen danken.