Steuern & Gesetze (International!***)
Die Schwerpunkte der KLP-Aktivitäten in den Bereichen Steuern und Gesetze sind innovative Offshore- und Onshorekombinationen sowie Trust- und Holdingstrukturen.
► DBA Deutschland & VAE: Abkommensloser Zustand!!!
11.11.2009
Nicht-DBA-Tatbestand!
"Abkommenslos" als vorläufiger Endstand des "neuen" DBA zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabische Emiraten
Nachdem schnell noch zu Weihnachten vorigen Jahres (23.12.2008) vom BMF freudig und voreilig mitgeteilt wurde, man habe sich auf das neue Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten geeinigt, übernahm nun das Bayerische Staatsministerium der Finanzen die Initiative: Gemäß Mitteilung vom 8.9.2009 sei mit der Unterzeichnung eines neuen DBA "nach derzeitigem Kenntnisstand" kurzfristig (gemeint sein dürfte bis Jahresende 2009) nicht zu rechnen. Daher sei im Verhältnis zu den VAE bis auf weiteres von einem sogenannten "abkommenslosen Zustand" auszugehen.
Abkommensloser Zustand oder Nicht-DBA-Tatbestand bedeutet: Im bilateralen Verhältnis der Staaten Deutschland und Vereinigte Arabische Emirate gibt es keine abkommens-rechtliche Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen.
1. Auswirkungen auf Einkünfte von in Deutschland steuerpflichtigen Privatpersonen
(i.d.R. aus Vermietung/Verpachtung und/oder Kapitalanlagen)
Der Nicht-DBA-Tatbestand führt nunmehr mit Wirkung zum 1.1.2009 automatisch zur uneingeschränkten Steuerpflicht dieser Einkünfte in Deutschland (Besteuerung des Welteinkommens am Steuersitz). Unklar bleibt hierbei sicherlich alleine schon die Frage nach der Abzugsfähigkeit bzw. Limitierung von Eigentümerlasten und/oder Werbungskosten:
- Werden Originalbelege aus den VAE, die i.d.R. nicht den deutschen Anforderungen an Belege entsprechen dürften, anerkannt?
- Wie viele Reisen von Deutschland in die VAE werden als angemessen betrachtet und anerkannt?
- Ist das auch der Fall, wenn man als Eigentümer einer Wohnung in Begleitung Familienangehöriger in den VAE "nach dem Rechten sieht" (sowieso schon mal ohne Abzugsfähigkeit der Kosten von Familienmitgliedern)?
- Ist für die zeitweise Selbstnutzung von Immobilieneigentum ein geldwerter Vorteil anzusetzen?
- Sind denn auch im Gegenzug oftmals eingetretene Verluste aus Vermietung und Verpachtung uneingeschränkt abzugsfähig vom zu versteuernden Gesamteinkommen (Verlustzuweisung)?
- Kann man ggfls. verlorene "Installments" auf Off-Plan-Immobilien, die durch die Finanzkrise ins Stocken geraten sind, steuermindernd geltend machen - auch ohne in Deutschland übliche Einkommensnachweise (z.B. lediglich "reservation agreements" mit dem lokalen Developer)?
- usw. usf.
Gerade im Falle von bereits errichteten und vermieteten Immobilien sollten Eigentümer aus Deutschland erwägen, ob nunmehr die Gründung einer VAE-Besitzgesellschaft (Free Zone oder Offshore) mit nachfolgender Übertragung der Immobilie nicht noch sinnvoller erscheint als dies sowieso schon der Fall war: Neben der Möglichkeit, Einkünfte zunächst in der ausländischen Kapitalgesellschaft zu thesaurieren (Steuerpflicht erst nach Ausschüttung an den Gesellschafter), war die Besitzgesellschaft schon immer anzuraten, um mit der Immobilie nicht unter das lokale Sharia-Law zu fallen.
2. Auswirkungen auf Einkünfte von in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen /
Unternehmern (i.d.R. aus Gewerbebetrieb und/oder Beteiligungsvermögen)
Im Falle der unselbständigen Zweigniederlassung (sog. Branch) sind die Einkünfte in den VAE voll bei der deutschen "Mutter" steuerpflichtig. Die Steueranrechnung nach § 34 EStG bringt hier auch keinen Effekt, da in den VAE weder Einkommens- noch Körperschaftssteuern erhoben werden. Auch hier gelten die vorstehend geäußerten Bedenken hinsichtlich des Betriebsausgabenabzugs analog.
Das gleiche gilt für die Gewinnausschüttungen (Dividenden) selbständiger VAE-Kapitalge-sellschaften an ihre natürlichen Personengesellschafter, wenn diese in Deutschland steuerpflichtig sind. Durch die Gewinnthesaurierung lassen sich allenfalls Stundungseffekte in der Hoffnung auf eine andere zukünftige steuerliche Ausgangslage erreichen.
Analog hierzu sind auch die Einkünfte aus gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit einzuordnen. Die wahrscheinlich größte vom Nicht-DBA-Tatbestand betroffene Freiberuflergruppe dürfte die der rund 1.000 sog. Visiting Doctors mit Niederlassung und Steuersitz in Deutschland sein.
Fast nicht betroffen sind jedoch sogenannte Schachtelbeteiligungen deutscher Kapitalgesell-schaften an einer aktiven VAE-Kapitalgesellschaft gem. § 8b KStG: Bis auf 5% der Bezüge aus Dividenden und/oder Veräußerungsgewinnen, die als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben zu buchen sind, bleibt der Rest bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz (vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__8b.html). Gewinnminderungen aus der Schachtelbeteiligung können und konnten bei der DE-Holding allerdings nicht berücksichtig werden.
3. Auswirkungen auf Einkünfte von in Deutschland
steuerpflichtigen unselbständig Beschäftigten
Arbeitnehmer mit Wohnsitz - oder bei Scheinwohnsitz im Ausland mit ihrem "Lebensmittelpunkt" - in Deutschland sind nunmehr auf Grund des anzusetzenden Welteinkommensprinzips mit Ihren VAE-Einkünften voll steuerpflichtig in Deutschland. Eine oft angeratene Verlegung von Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in die VAE muss äußerst konsequent und allumfassend vollzogen werden, um verlässlich anerkannt zu werden.
Folgt man Veröffentlichungen und Darstellungen diverser Steuerkanzleien, soll sich aber angeblich aus dem Nicht-DBA-Tatbestand ausgerechnet für die Gruppe der Arbeitnehmer ein enormer Vorteil im Nachteil ergeben: Die nunmehr (vorläufig) feststehende Gültigkeit des Auslandstätigkeitserlasses (ATE) von 1983 (BMF-Schreiben vom 31.10.1983, BStBl I Seite 470, LStH 2009, Anhang 7), von dem jetzt angeblich "zahlreiche" Arbeitnehmer profitieren können.
Dieser ansatzweisen Euphorie können wir jedoch nur sehr bedingt folgen:
Der ATE gilt zunächst einmal nur für im Ausland tätige Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber ihren Sitz in Deutschland haben, d.h. für sogenannte "Entsendete". Die meisten deutschen Arbeitnehmer in den VAE dürften unserer Erfahrung nach aber direkt lokal angestellt sein, sei es über eine Branch, eine Tochtergesellschaft oder z.B. einen festen Distributionspartner.
Die Tätigkeit des Arbeitnehmers ist laut ATE sehr eingeschränkt, in Rahmen von:
- Planung, Errichtung, Einrichtung, Inbetriebnahme, Erweiterung, Instandsetzung, Modernisierung, Überwachung oder Wartung von Fabriken, Bauwerken, ortsgebundenen großen Maschinen oder ähnlichen Anlagen sowie dem Einbau, der Aufstellung oder Instandsetzung sonstiger Wirtschaftsgüter; außerdem ist das Betreiben der Anlagen bis zur Übergabe an den Auftraggeber begünstigt,
- Aufsuchen oder Gewinnung von Bodenschätzen,
- Beratung (Consulting) ausländischer Auftraggeber oder Organisationen im Hinblick auf Vorhaben im Sinne der Nummern 1 oder 2,
- deutscher öffentlicher Entwicklungshilfe im Rahmen der technischen oder finanziellen Zusammenarbeit.
Die Zeitdauer der Auslandstätigkeit muss zusammenhängend mindestens drei Monate bestehen, so dass zumindest für diesen Zeitraum bei vorzeitiger Beendigung Lohnsteuernachzahlungen zu leisten sind.
Grundsätzlich dürften diese Voraussetzungen sicherlich für leitende Angestellte in den Bereichen Bauindustrie und Infrastruktur (Utilities) gegeben sein. Akteure deutscher Entwicklungshilfe haben die VAE aber sicherlich schon mehrere Dekaden – wenn überhaupt einmal – nicht mehr gesehen.
Ob und inwieweit die Orientierung auf "Sonstige Wirtschaftsgüter" als eine Art Öffnungsklausel für alle erdenklichen Branchen und Produktbereiche greift, betrachten wir als mehr als fraglich.
Betroffene Arbeitnehmer sollten den Auslandstätigkeitserlaß (ATE) sehr genau durchgehen und auf jeden Fall entweder über das Betriebsstätten-Finanzamt ihres Arbeitgebers oder über das eigene Wohnsitzfinanzamt eine Freistellungsbescheinigung beantragen. Eine individuelle Beratung - in vielen Fällen wohl auch in enger Zusammenarbeit mit dem steuerlichen Berater des Arbeitgebers - scheint aus unserer Sicht unabdingbar.
Gerade für das Steuerjahr 2009 sollte dies unverzüglich geschehen, da eine rückwirkende Freistellungsbescheinigung - sofern alle Voraussetzungen des ATE als erfüllt betrachtet werden können - nur so lange beantragt werden kann, wie der Arbeitgeber noch zur Änderung des Lohnsteuerabzugs berechtigt ist. Danach kann der letztendliche Steuerverzicht wieder erst im Rahmen der Einkommensteuer-Erklärung des Arbeitnehmers erklärt bzw. beantragt werden.
4. Ausblick
Der etwas widersinnige Begriff "vorläufiger Endstand" ist in der aktuellen Konstellation absolut zutreffend: Für das Jahr 2009 dürften auf Grund der Regierungsumbesetzung auf Ministerial- wie auch Referentenebene "alle Messen gesungen sein" - und eine dann weit über ein Jahr rückwirkende Inkraftsetzung des alten Verhandlungsstandes ist mehr als unwahrscheinlich.
Es kommt noch eine Kursänderung der neuen Koalition bei der DBA-Politik hinzu: Als einen der "Wege aus der Krise" hat man u.a. im Koalitionsvertrag das Festhalten an der Freistellung ausländischer Einkünfte festgeschrieben, um sich so auf die internationale Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen auszurichten.
Im schlimmsten Falle könnten solche grundlegenden DBA-Richtungsentscheidungen (diese werden ja i.d.R. für 10 Jahre abgeschlossen) genauso zeitlich verzögert werden wie die von Schwarz-Gelb geplanten Steuerentlastungen.
2010 dürfte somit auch ein ähnliches Schicksal ereilen wie 2009: eine Hängepartie mit Feststellung des Status Quo Ante irgendwann im letzten Quartal.
07.10.2009
Einer Mitteilung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 08.09.2009 zufolge ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht damit zu rechnen, dass in Kürze ein neues DBA unterzeichnet werde.
Damit ist im Verhältnis zu den VAE seit dem 1. Januar 2009 bis auf weiteres von einem abkommenslosen Zustand auszugehen!
Hintergrund:
Das Bundesministerium für Finanzen hatte am 23.12.2008 mitgeteilt, dass sich die Delegationen aus Deutschland und den VAE in den im Dezember 2008 stattgefundenen Verhandlungen auf ein neues DBA einigten. Es war beabsichtigt gewesen, den Anwendbarkeitszeitpunkt des Abkommens auf den 1.1.2009 festzulegen.
Kommentar von KLP Group Emirates:
Seit fast 10 Monaten würdigt nun das BMF in Berlin die wohl doch ausweglos unklare Doppelbesteuerungssituation mit den in einer "Strategischen Allianz" verbundenen VAE mit nicht einem einzigen BMF-Schreiben oder andersartigen Mitteilungen. Nicht einmal mehr die einfachste Mitteilungsform - die Pressemitteilung - erscheint angebracht.
Nunmehr ergreift das Bayerische Staatsministerium der Finanzen die Initiative und gibt eine Einschätzung bekannt, die vielen eigentlich schon klar war: Das wird nichts mehr!
Weiterführende Erläuterungen zur nun wohl klaren ("nach derzeitigem Erkenntnisstand" - wie tief gehend der auch immer sein mag) Rechtslage folgen schnellstmöglich.
► Das "neue DBA Deutschland & VAE":
Erste praktische Hinweise
(Überarbeitung 10/09 folgt)
29.12.2008
Auf Grund vieler Rückfragen innerhalb sehr kurzer Zeit hier einige Ad-Hoc Erläuterungen grundsätzlicher Art zum neuen DBA. Diese können und sollen selbstverständlich nicht dem endgültigen Inhalt und Wortlaut des neuen DBA vorgreifen – sehr wohl aber ggfls. dem einzelnen, der zum Jahreswechsel doch in einer schlimmen „Zwickmühle“ steckt, eine Art Orientierungshilfe geben.
Aus zahlreichen Gesprächen und E-Mail-Dialogen der letzten Wochen und Monate wurde uns mehr als deutlich, wie fatal und ungewiss die aktuelle „Abkommenssituation“ insbesondere für viele in den VAE als Angestellte tätige Deutsche ist.
Die hoffentlich nicht als (verunglücktes) Weihnachtsgeschenk gemeinte unerwartete Wende im „Trauerspiel DBA“ bringt aber u.E. schon mit der vagen und schnell noch verfassten Pressemitteilung des BMF abschließende Klarheit:
Wer sich in den letzten Wochen darauf eingestellt und damit abgefunden hat, dass es kein DBA mehr gibt, hat nunmehr keinerlei Veranlassung, wieder eine 180-Grad-Drehung zu vollziehen. Die vagen Ankündigungen der Inhalte des neuen DBA sind im Ergebnis eigentlich mehr oder weniger irrelevant.
Bis auf einen Punkt – und der führt zum Ergebnis, dass es eigentlich egal ist, ob da ab 01.01.09 ein DBA besteht oder nicht. Gemeint ist hier der Wechsel vom TOTAL (Freistellungs-) VERFAHREN hin zum ANRECHNUNGS- (Credit-) VERFAHREN.
Was bedeutet das Anrechnungsverfahren konkret?
In den VAE erzieltes Einkommen ist bei Vorliegen uneingeschränkter (voller) Steuerpflicht in Deutschland auch komplett in Deutschland zu versteuern. Lediglich in den VAE bereits gezahlte Steuern – Fees fallen hier ausdrücklich nicht drunter (!) – können von der in Deutschland festgesetzten Steuerlast in Abzug gebracht werden. In der Praxis, das wissen alle mit Einkünften in den VAE, bedeutet das: Null Steuerzahlung in den VAE, ergo Steuerlast in Deutschland OHNE tatsächliche Anrechnungsbeträge.
Somit macht das Wort Doppelbesteuerungsabkommen zumindest seinem Namen alle Ehre: Theoretisch würde also so vermieden, dass man „doppelt Steuern zahlt“.
Praktisch bedeutet das aber: Alle bisherigen Steuervorteile der VAE-Einkünfte sind vom Tisch. Im Ergebnis also das Gleiche, als wenn es wie bislang befürchtet kein DBA mehr gibt.
Um direkt auch drei weit verbreitete Missverständnisse auszuräumen:
1.
Selbstverständlich sind aus deutscher Steuersicht die bei vielen noch üblichen „Package-Bestandteile“ wie Housing Allowance, Schulgeld, Firmenwagen, Tickets etc. so genannte Geld werte Vorteile, die schlicht . . . Einkommen darstellen – ergo zu versteuern sind.
2.
Bei der wertmäßigen Darstellung dieser Vergütungsbestandteile sollte man auf jeden Fall Vorsicht walten lassen. Zum einen ist noch völlig unklar, wie weit der „zwischenstaatliche Auskunftsverkehr“ gehen wird. Zum anderen ist es schon lange kein Geheimnis mehr, dass es regelmäßige Dienstreisen deutscher Finanzbeamter nach Dubai gibt, um die individuellen Lebensumstände eventuell jetzt oder später steuerpflichtiger Deutscher zu „eruieren“. Böse Zungen behaupten, dass z.T. umfangreiche Fotodokumentationen bei Finanzämtern „auf Halde liegen“. Die Angabe des Mitsubishi Lancer als Dienstwagen trotz Toyota Land Cruiser vor der Tür könnte so schnell zum Steuerstrafverfahren führen.
3.
Die uneingeschränkte Steuerpflicht in Deutschland lässt sich nicht ganz so einfach durch schlichte „183-Tage-Abwesenheit“ oder einfache Abmeldung beim Einwohnermeldeamt von der Schulter werfen! Es gibt sogenannte „Tatsächlichkeitsmerkmale“ für die Beurteilung der Frage, wo der Steuerpflichtige seinen Lebensmittelpunkt hat – und wo er demzufolge sein Welteinkommen zu versteuern hat. Und diese können vorliegen, selbst wenn man sich grad mal ein paar Wochen im Jahr in Deutschland aufhält und ansonsten in Dubai schuftet, um die Miete, das Schulgeld etc. rein zu verdienen: Frau/Mann und Kinder leben dauerhaft in Deutschland, die selbstgenutzte (auch und gerade wenn überwiegend leer stehende) Immobilie, faktischer Hausrat wie Möbel & Klamotten, autarker Zugang zum Haushalt Verwandter usw. usf.
Es gilt abschließend zu berücksichtigen, dass es bislang fast unwichtig für die Finanzverwaltung war, ob man denn nun uneingeschränkt steuerpflichtig mit Tätigkeitsort VAE war oder nicht. Es galt ja ein DBA mit Totalverfahren, d.h. lediglich steuerlicher Auswirkung bei der Progression für weiterhin in Deutschland zu versteuernde Einkünfte.
Das wird sich jetzt wohl schlagartig ändern, d.h. auch jeder bislang waschechte „Steuerausländer“ – i.d.R. auch als Auswanderer Betrachteter – ist gut beraten, sämtliche eventuellen Tatsächlichkeitsmerkmale zu überprüfen.
► Deutschland & VAE:
Doppelbesteuerungsabkommen neu verhandelt . . .
. . . die Details bleiben aber abzuwarten!
23.12.2008
Neues DBA zwischen Deutschland und Vereinigten Arabischen Emiraten
In den Verhandlungen vom 22. & 23.12.2008 einigten sich die Delegationen aus Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten auf ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). In den Verhandlungen über ein neues Doppelbesteuerungsabkommen ist es insbesondere gelungen, den zwischenstaatlichen Auskunftsverkehr mit den Vereinigten Arabischen Emiraten an den neuen OECD-Standard anzupassen und einen weit reichenden Informationsaustausch zu vereinbaren. Dies bedeutet einen weiteren Schritt zur Durchsetzung der OECD-Grundsätze im Kampf gegen Steuerhinterziehung und unfairen Steuerwettbewerb.
Weiterhin verdient hervorgehoben zu werden, dass es – wie bisher – keine Steuerprivilegien für Staatsfonds geben wird. Die Quellenbesteuerung von Dividenden, Zinsen und Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sowie die Sonderklausel gegen einen Abkommenmissbrauch Vorteilsbegrenzung) bleiben im Wesentlichen unverändert. Bei Alterseinkünften und Lizenzgebühren wird eine Quellensteuer eingeführt. Deutschland wird zukünftig die Doppelbesteuerung nur noch durch die Anrechnungsmethode vermeiden und damit der Tatsache Rechnung tragen, dass in den Vereinigten Arabischen Emiraten im Wesentlichen keine Steuern erhoben werden. Die Bundesregierung hatte sich im Parlament verpflichtet, diese Tatsache besonders zu berücksichtigen.
Die Besteuerung im Bereich der Förderung von Bodenschätzen wird dem Belegenheitsstaat zugewiesen. Das Verhandlungsergebnis stellt damit insgesamt einen ausgewogenen Kompromiss dar zwischen der Pflicht der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag, ein substantiell neues Abkommen zu verhandeln, und den besonderen bilateralen Beziehungen zu den Vereinigten Arabischen Emiraten, mit denen eine strategische Partnerschaft besteht.
Beiden Seiten haben vereinbart, das Abkommen zügig zu unterzeichnen. Der Text des Abkommens wird sofort nach Unterzeichnung bekannt gegeben werden. Das Abkommen muss über ein Zustimmungsgesetz noch durch Bundestag und Bundesrat gebilligt werden. Es ist beabsichtigt, den Anwendbarkeitszeitpunkt des Abkommens auf den 01.01.2009 festzulegen.
Quelle:
juris | Das Rechtsportal
Eine originäre Veröffentlichung auf der Webseite des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) als "Update" steht momentan - wohl wegen der Weihnachtsferien - noch aus.
Spannend zu erwarten sind die Details zu allen "Neuerungen", die wir im o.a. Zitat rot markiert haben. Ob die weitreichenden bisherigen DBA-Steuervorteile bestehen bleiben, ist eher zweifelhaft, wenn denn tatsächlich vom sogenannten "Totalverfahren" auf das "Anrechnungsverfahren" umgestellt werden soll.
► Deutschland & VAE:
Kein Doppelbesteuerungsabkommen mehr ab 1.1.2009!
Die gesamte Vorgeschichte zum im August 2008 ausgelaufenen - und bereits einmal für 2 Jahre einmalig verlängerten - Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten haben wir ausführlich a.a.O. zeitnah erläutert:
KLP-Veröffentlichung im Fachforum GoMoPa
Mit Hinblick auf die für Oktober 2008 angesetzte dritte Verhandlungsrunde hat das Bundesfinanzministerium nunmehr das Scheitern der Verhandlungen verlautbart:
Keine Einigung über ein neues Doppelbesteuerungsabkommen
mit den Vereinigten Arabischen Emiraten
13.10.2008
Nach dem am 2. August 2007 in Kraft getretenen Protokoll vom 4. Juli 2006 zur Verlängerung des Abkommens vom 9. April 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Belebung der wirtschaftlichen Beziehungen wurde das Abkommen um 2 Jahre bis zum 9. August 2008 verlängert. Das Abkommen bleibt nach Artikel 30 DBA VAE bis zum 31. Dezember 2008 anwendbar.
In der dritten Verhandlungsrunde im Oktober 2008 konnten sich die deutsche und die emiratische Seite nicht auf ein neues Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung einigen. Nach dem Verständnis beider Seiten wird es mangels Einigung ab 1. Januar 2009 zu einem abkommenslosen Zustand kommen.
Beide Seiten haben eine weitere Runde für den Fall ins Auge gefasst, dass in dem vereinbarten, fortgesetzten schriftlichen Meinungsaustausch sich die realistische Möglichkeit einer Einigung abzeichnet.
Quelle: Mitteilung des BMF vom 13.10.2008 auf www.bundesfinanzministerium.de
Dieser BMF-Mitteilung kann unzweifelhaft entnommen werden, daß einer Wiederaufnahme der direkten Verhandlungsrunden ein - wenn überhaupt ernsthaft verfolgter - "schriftlicher Meinungsaustausch" vorauszugehen hat. Das heisst auf gut Deutsch: Jetzt gehen erst mal diplomatische Noten und Schriftsätze hin und her. Wenn dann die VAE-Seite die Vorstellungen des BMF als erfüllbar signalsiert, fängt man langsam wieder an miteinander zu reden . . .
Fest steht jetzt: VAE-Einkünfte von in Deutschland Steuerpflichtigen fallen ab dem Veranlagungszeitraum 2009 unter kein Doppelbesteuerungsabkommen mehr!
Gewinne und Erträge in den jeweiligen Einkunftsarten sind demnach voll in Deutschland zu versteuern.
Alle betroffenen Unternehmer, Investoren und Angestellte sollten nun unverzüglich ihre Vermeidungsstrategien entwickeln - auch und gerade vor dem Hintergrund dass ggfls. doch irgendwann der "abkommenslose Zustand" rückwirkend beseitigt wird (wobei da die Chancen immer mehr schwinden). Stichworte hierzu sind:
- Revision der Gewinnermittlung von Niederlassungen
- Umwandlung von Niederlassungen in eigenständige Kapitalgesellschaften
- Umschichtung von Assets (jedweder Art) auf Offshore
- Vorschalten von Service Providern
- Aufbau eines Hidden (Nominee) Trust
- Vollständiges Umsiedeln in die VAE & Abschaffung von Lebensmittelpunktanzeichen
Für weiterführende Informationen im Rahmen erteilter Betreuungsmandate sind wir in der Lage, ausgearbeitete ESC-Strategien aufzuzeigen und anzupassen.
Nehmen Sie bei Interesse bitte Kontakt zu uns auf.
► Deutschland: Wichtige Information zu den
Mitwirkungspflichten von Steuerberatern
und Rechtsanwälten bei Kenntnis von
"Vortaten" gemäß GWG
Der deutsche Gesetzgeber ist zumehmend bestrebt, insbesondere die Angehörigen der Beratenden Berufe, mithin Ihre eigenen "kraft Gesetz zur Verschwiegenheit verpflichteten Berater", zu Wasserträgern und Denunzianten der Finanzverwaltung zu machen. Jeder sollte genau prüfen, ob es tatsächlich Sinn macht, mit dem deutschen Berater über mehr als die im laufenden Jahr machbaren Ansparabschreibungen und Rückstellungen zu sprechen.
Mit dem Geldwäschegesetz (GWG) wurde ein sarkastischer neuer Begriff eingeführt: Die "Vortat" zur Steuerhinterziehung und/oder Geldwäsche. Ihrem Steuerberater oder Rechtsanwalt in Deutschland werden hierdurch - ob er es will oder nicht - umfangreiche "Mitwirkungspflichten" auferlegt. Wundern Sie sich bei zu "grenzwertigen" Diskussionen in Zukunft also nicht, wenn dieser plötzlich das Mandat niederlegt. Das ist oft seine einzige Chance, Sie nicht denunzieren zu müssen und trotzdem in seiner Berufskammer zu bleiben.
Es gibt auf der Finanzplattform GoMoPa einen sehr langen, dafür aber auch sehr informativen Thread zu diesem Themenkomplex. Auch wenn Threads immer etwas mühsam sind - man sollte diesen genau lesen! [Direkt zum GoMoPa-Thread]
Es sei der Hinweis erlaubt, daß KLP Group Emirates (JPC) nicht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist. In diesem Zusammenhang die Bitte, individuell von uns verfügbar gemachte Fachinformationen nicht in die Beratung in Deutschland einfliessen zu lassen.
► KLP Offshore-Forum auf XING
Seit Mitte August 2007 betreiben wir auf der Matchmaking-Plafform XING eine moderierte Forengruppe zum Thema "Offshore-Stadort VAE - Null Steuer - uneingeschränkte Transak-tionen UND ein Riesen-Markt!".
Direkt zu dieser moderierten Forengruppe geht es HIER - Sie müssen sich jedoch bei XING (kostenlos) registrieren oder haben bereits Ihr eigenes XING-Profil.
Für unmittelbare Infoanforderung können Sie uns eine Kontaktanfrage oder auch eine PGP-verschlüsselte E-Mail senden.
► Special: Nebenverträge - "Side Agreements" und
"Side Letter" bei LLCs in Dubai und den VAE
sind seit 15.11.2007 gebannt!!!
Ein bereits 2004 beschlossener Annex zum UAE Companies Law wird nach einer längeren Übergangszeit nunmehr auch kurzfristig in die Tat umgesetzt: Sämtliche sogenannten Side Agreements in Bezug auf von der Satzung abweichende Regelungen mit dem Local Sponsor sind seit 15.11.2007 null und nichtig!!!
Das betrifft jede LLC in den VAE mit ausländischen (Minderheits)Partnern sowie Local Sponsor, der mindestens 51% der Anteile hält. Siehe hierzu auch die Veröffentlichung vom 03.10.2007 in der Lokalzeitung XPRESS.
Das bedeutet, dass abweichende Regelungen in Bezug auf Vertretungsrechte, Gewinnanteil usw. nur noch maximal als "einvernehmlicher Handschlag" im Raum stehen. In den meisten Fällen ist das sicher mehr als dürftig, wenn nicht sogar indiskutabel. Vor allem, wenn der Sponsor wie in den meisten Fällen wohl nur "seinen guten Namen" in das Unternehmen gesteckt hat, aber keineswegs Kapital, Arbeitskraft etc.
Gerichtsfest waren diese Side Agreements sowieso noch nie. Siehe hierzu auch unser "Special LLC-Satzungen". Aber es war ein Stück Papier - wenigstens zivilrechtlich - vorhanden, das im Streitfalle den Local Sponsor zumindest moralisch ein wenig in die Bredoullie gebracht hat. Das ist nun nicht mehr der Fall!
Aus unserer Sicht kann es nun nicht die Lösung sein, sich in die umliegenden Free Zones abzusetzen. Siehe hierzu auch unser Angebot zu LLC Satzungen.
Effiziente Lösungswege bei Beibehaltung der eigenen LLC wie bisher stehen zur Verfügung. Bei Interesse nehmen Sie Kontakt mit uns auf oder senden Sie uns eine E-Mail.
► Special: Satzungen & Unternehmensverträge in den VAE
Im Rahmen eigener mehrjähriger Unternehmenserfahrung sowie auch im Rahmen unserer Projekte in den Bereichen Domizilierung und Business Setup stossen wir in den VAE immer wieder auf ein wesentliches juristisches Problem, welches viele davon abhält, in diesem eigentlich mehr als vielversprechenden Markt zu investieren. Thema ist:
Die rechtliche Absicherung von Investoreninteressen
in Middle East Kapitalgesellschaften mit einem "Local Sponsor"
► Das Problem
In den meisten Ländern des Mittteren Ostens wie VAE, Saudi Arabien, Qatar, Bahrain und Kuwait existieren dem Grunde nach Investorenfeindliche Unternehmensgesetze, die die Hereinnahme eines Inländers als sogenannten "Local Sponsor" in die Gesellschaft erfordern. Zusätzlich ist es noch gängige Regelung, dass dieser Sponsor mindestens 51% des Stammkapitals der Gesellschaft hält. In den allermeisten Fällen investiert dieser aber nicht - beteiligt sich demnach nicht am unternehmerischen Risiko sondern gibt "nur seinen guten Namen".
Oftmals sind daher abweichende Vereinbarungen zu treffen wie pauschale jährliche Sponsorenvergütung statt Gewinnanteil, Einschränkung der Stimm- und Handlungsrechte u.v.a.m. Gängige Praxis der ortsansässigen Berater und Rechtsanwälte ist es, eben diese Individualvereinbarungen in Nebenverträgen - auch "Side Letter" genannt - zu formulieren und abzuschließen. Wir kennen das aus unserer Rechtspraxis in Europa auch: Diese "Side Letter" landen "in der Schublade" und kommen juristisch betrachtet aus ihr auch nicht wieder heraus.
Das größte Problem dieser Nebenvereinbarungen ist, dass sich der "Local Sponsor" letzendlich nicht an diese zwingend halten muss. Sie sind nämlich nicht gerichtsfest, d.h. sie werden i.d.R. bei gerichtlichen Auseinandersetzungen der Gesellschafter untereinander von den Gerichten erst gar nicht als Beweismittel zugelassen. Im Mittleren Osten gilt ebenso wie in Europa, dass Vermögensanteile betreffende Vereinbarungen ohne notarielle Beurkundung nichtig sind.
► Die Lösung von KLP
Wir haben auf der Grundlage der geltenden Unternehmensgesetze ein Vertragswerk entwickelt, das sämtliche Individualvereinbarungen rechtlich & legal verankert.
- Pauschale Gewinnvereinbarungen (die sog. Annual Sponsoring Fee) werden bei von KLP begleiteten Firmengründungen "notarisiert"
- Die Verfügung über Geschäftsanteiledurch den "Local" wird unterbunden - "notarisiert"
- Die (Mehrheits-)Stimmrechte des "Local" können von diesem nicht ausgeübt werden - "notarisiert"
- Die Einflussnahmeund Authorisierung des "Local" kann von diesem nicht ausgeübt werden - "notarisiert"
- Die Vertretung der Gesellschaft ist auf die ausländischen Gesellschafter und/oder den General Manager beschränkt - "notarisiert".
Die von Ihnen getragenen und verantworteten Investitionen und Liquiditätsflüsse sind auf diese Weise geschützt! Später erwirtschaftete Gewinne fliessen den Beteiligten gemäß Vereinbarung und nicht gemäß Satzung zu.
Wenn Sie an einer Firmengründung und/oder -Umstrukturierung mit diesen Prämissen interessiert sind, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Es versteht sich von selbst, dass wir in den jeweiligen Middle East Ländern entsprechende Kooperationen mit unterstützenden Anwaltskanzleien unterhalten und überdies auch alle Umsetzungsschritte mit eigenen sog. PRO Kapazitäten anbieten.
Setzen Sie sich mit uns in Verbindung, um ein Vorgespräch zu führen, welches uns Ihre Ausgangssituation näher bringt und Ihnen die Grundlagen unserer Mandatierung.
***:
Hilfsweise und höchst vorsorglich ein paar Worte an alle "Abmahnwilden" im Internet: Wir begehen mit diesem Leistungsangebot keineswegs einen Verstoß gegen die Rechts- und/oder Steuerberatungsgesetze der Bundesrepubliken Deutschland, Österreich oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
- Erstens handelt es sich um das Leistungsangebot eines Dienstleisters mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Nachweislich also nicht im Hoheitsgebiet der BRD oder Österreichs oder der Schweiz.
- Zweitens beziehen sich unsere Beratungs- und Betreuungsleistungen einzig und alleine auf die Gestaltung internationaler Geschäftsstrukturen, vornehmlich im Nahen und Mittleren Osten. Sofern auf Rechtsstände wie z.B. Doppelbesteuerungsabkommen hingewiesen wird, ist das ausdrücklich keine Beratung im Sinne einschlägiger BRD/AT/CH-Gesetze, sondern die schlichte Benennung von Wirtschafts- und Management-Allgemeinwissen im Wesen allgemeiner Publikation.
- Drittens ist unsere gesamte Leistungspalette auf die unternehmerische Praxis von Aktivitäten im Ausland ausgerichtet - soll, kann und will also keineswegs die Beratung von Fachberufsträgern in den Bundesgebieten Deutschlands, Österreichs oder der Schweiz (sofern es sich folgerichtig um den sog. Deutschsprachigen Raum handelt) in irgend einer Weise substituieren.
Daher bitten wir Sie schon präventiv, von erfolglosen Abmahnversuchen Abstand zu nehmen und so Ihren eigenen Geldbeutel oder den Ihrer Mandanten zu schonen. Unsere Klienten, allesamt Unternehmer, werden es Ihnen danken.