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VAE Besitzgesellschaft und steuerliche Gestaltung

Immer mehr Vermögensberechtigte kehren der Schweiz und Liechtenstein als Rechts- und Steuersitze für allfällige Besitzgesellschaften (Holdings) den Rücken zu. Im Rahmen der zunehmend wichtigen Frage nach einer pragmatischen Vermögenssicherung rücken Holdingstandorte im arabischen sowie Asia-Pazifik-Raum immer mehr in den Vordergrund des Interesses. Im Interesse der Investoren bzw. Berechtigten stehen dabei sowohl Vermögensverlagerungen bzw. Auslagerungen wie auch die Neubildung von Vermögen direkt aus dem passenden „Vehikel“ (SPV) heraus.

Dies definiert zugleich die grundsätzlichen Anforderungen an alternative Holdingstandorte:

  • Gute und unkomplizierte Erreichbarkeit des Standorts mit
    vielfältigen Standortfaktoren bis hin zur Verfügbarkeit von
    adäquatem Wohnraum zum Aufbau einer Residenz
  • Übersichtliche und transparente Rechtsgrundlagen,
    ggfls. sogar variabel wählbar, keine „Orders de Mufti“
  • Professionelle Treuhänder mit europäisch geprägten „Ethics“
    und dem erforderlichen bilateralen Steuer- und Rechts-Know-How
  • Ausgereiftes Bankensystem mit hochwertigem Bankgeheimnis
    und seriösen Counterparts
  • Nachhaltige „Unerreichbarkeit“ für z.B. EU-, Überwachungs-,
    Informations- und Zinsrichtlinien
  • Freiheit bei Kapitaltransfers und -transaktionen

Anhand der UAE Holding (VAE Besitzgesellschaft) möchten wir ein u.E. einmalig verfügbares Konstrukt nachhaltiger Vermögensverlagerung, -bildung und -sicherung näher untersuchen.

 

A   GESTALTBARE STRUKTUREN VON
     BESITZGESELLSCHAFTEN IM RECHTSRAUM DER VAE

Bei einer Holdingstrukturierung ist oftmals davon auszugehen, dass zwar mehrere Personen mit gemeinsamen Investments in der Vergangenheit begonnen haben oder gegenwärtig beginnen wollen. Aber die Wiederanlage von Renditen oder Verwertungserlösen nehmen sie i.d.R. dann ungern weiter in der zuvor gebildeten Gemeinschaft vor. Am liebsten ist den Beteiligten, dass die wie auch immer geartete Ausschüttung erfolgt, um dann alleine die weitere Verwendung der Mittel vorzunehmen.

Das Rechtssystem der VAE ist stark vom englischen und französischen Rechtsraum beeinflusst. Ein wesentlicher Vorteil hierbei ist, dass sich durch den gemischten Einfluss im Gegensatz zu vielen anderen Offshore-Standorten Festlegungen und Positionierungen nach „Common Law“ nicht ergeben haben.

 
A.1  Einstufige Holding

Der Aufbau einer einstufigen Besitzgesellschaft bietet sich grundsätzlich beim  Einzelinvestor – oder wie vorstehend angeschnitten – für die Ausschüttung mit nachfolgender Wiederanlage gemeinschaftlich erzielter Vermögenserlöse an den jeweils einzelnen Berechtigten an.

Zu Beginn der Überlegungen sollte die die Entscheidung anstehen, ob die Verwaltung des Vermögens offen oder verdeckt (Treuhand, Trust) erfolgen soll.


A.1.1  Vermögensverwaltung offen (disclosed)

Der Vermögensberechtigte hat die uneingeschränkte Möglichkeit zur Gründung einer quasi Vermögensverwaltungsgesellschaft (beschränkt auf die Verwaltung eigenen Vermögens) in einer der zahlreichen Freihandelszonen der VAE. Vorteil hier ist zuvorderst, dass das Alleineigentum an den Unternehmensanteilen besteht – ein sog. „Sponsor“ wie es bei Inlandsgesellschaften vorgeschrieben ist, muss nicht eingebunden werden.

Üblicherweise wird diese Gesellschaft mit einem vollkaufmännischen Geschäftsbetrieb (z.B. Trading oder Consulting) ausgestattet, ggfls. auch mit einem Treuhand-Geschäftsführer. Dies, um unzweifelhaft die sehr hohen Betriebsstättenanforderungen des deutschen AStG erfüllen zu können.

Diese – üblicherweise – sogenannte FZE („Free Zone Establishment“ = Kapitalgesellschaft mit Haftungsbeschränkung auf das Stammkapital mit einem einzigen Gesellschafter) erwirbt Besitz an den Vermögensgegenständen durch Kauf oder Übertragung und verwaltet oder verwertet diese.


A.1.2  Vermögensverwaltung verdeckt (Treuhand)

Dieselbe Freihandelszonen-Firma wird gegründet, allerdings direkt über einen Treuhänder, der die Firma im Nachgang auch als „Hidden Trust“ für den Berechtigten und in Abstimmung mit diesem führt. Aus einer Vielzahl hoch individueller Gründe kann es sinnvoll und erwünscht sein, dass die in der FZE verwalteten Vermögensgegenstände in einem solchen Trust geführt werden.

Wie dargestellt, empfehlen wir für die einstufige Holding die Ansiedlung derselben in einer Freihandelszone. Dies ermöglicht einem die vereinfachte Errichtung eines physischen Geschäftsbetriebes durch Anmietung adäquater Gewerbeflächen (von virtuell bis physisch). Über solch eine FZE lässt sich auch problemlos die Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis (= Residency) für den Berechtigten in den VAE einrichten.

Da diese Form der Holding den tatsächlich Berechtigten als Alleingesellschafter hat, ist eine hoch flexible Investitions- und Re-Investitionspolitik innerhalb der Holding als Holding selbst möglich!

Von der – rein theoretisch möglichen – Errichtung einer Inlandsgesellschaft ist aus mehreren Gründen abzuraten:

  • Das immer noch bestehende Erfordernis eines VAE-Bürgers (National)
    als Mehrheitsgesellschafter in der inländischen Kapitalgesellschaft
  • Der unkalkulierbare Einfluss islamischen Rechts (Sharia Law)
    in die Angelegenheiten von Inlandsgesellschaften
    – zivil- wie auch handelsrechtlich
  • Erheblich höhere Unternehmensstrukturkosten in der Firmengründung
    wie auch im laufenden Betrieb
  • Keine verbriefte Steuerfreiheit im Gegensatz zu Free- und
    Offshore-Zonen der VAE, lediglich nicht erhobene Ertragssteuer
  • Je nach Tätigkeitsprofil der Vermögensverwaltung erhöhte
    Lizenzanforderungen, z.B. Einstufung als „Family Office“,
    verbunden mit dem sanften Druck, in der DIFC anzusiedeln

 
A.2  Zweistufige Holding

Bilden mehrere Berechtigte ein Investoren-Syndikat und haben diese gleichzeitig von Anfang an die Absicht der vereinzelten Re-Investition in der Folge, bietet sich dieses Modell als Umkehrerweiterung der einstufigen Holding an, d.h. die einstufige Holding rutscht in die 2. Station der zeitlichen Abfolge. Als gemeinsames Special Purpose Vehicle (= SPV) gründet das Investoren-Syndikat eine Offshore-Kapitalgesellschaft. Zuvor errichtet jedoch jeder einzelne Berechtigte des Syndikats seine eigene Freihandelszonen-Firma (siehe A.1), welche sodann die Anteile an der Offshore-Kapitalgesellschaft pro rata übernimmt.

Auch in dieser Offshore-Struktur kann und sollte die Entscheidung zwischen offener und verdeckter Vermögensverwaltung zu Beginn getroffen werden. Hier ist ebenfalls die Errichtung eines „Hidden Trust“ möglich. In Zukunft wird sich das Spektrum der verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten noch erheblich erweitern, sobald die VAE über ihren ersten eigenen Offshore Financial Hub als logische Ergänzung zum DIFC (Dubai International Financial Center) mit Freihandelszonen-Charakter verfügen.

Zur Errichtung der Offshore-Kapitalgesellschaft stehen in den VAE theoretisch vier und praktisch zwei verschiedene Offshore-Zonen zur Verfügung. Als Rechtsformen sind mindestens die Limited (Ltd.) sowie die Incorporation (Inc.) wählbar – in Einzelfällen auch die Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Société Anonyme / Sociedad Anónima (S.A.), Société à responsabilité limitée (SARL) oder Limitada (LTDA).

Die Stammkapitalziffer der Offshore-Kapitalgesellschaft ist vom Gründer frei wählbar und beträgt mindestens 1.000 VAE Dirhams (Stand 11/2008 = ca. 220 €). Das Stammkapital muss bei Eintragung der Gesellschaft nicht nachgewiesen werden, sollte aber im Geschäftsverlauf gebildet werden (Vermeidung der Gründerhaftung). Abschluss- und Prüfungspflichten bestehen nicht, abgesehen von Informationsrechten der Offshore-Zone bei begründetem Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.

Die einzige Verpflichtung für die Gesellschafter – wenn man von der Entrichtung der jährlichen Registergebühren absieht – ist die Bestellung eines aus den Regularien vorgeschriebenen „Registered Agent“, der als Bindeglied und Ansprechstelle zwischen Offshore-Firma und Offshore-Zone fungiert. Der Registered Agent stellt i.d.R. auch die Domiziladresse der Offshore-Kapitalgesellschaft, es kann aber auch ein anderes „Corresponding Office“ frei gewählt werden.

Hierdurch ist es gestaltbar, dass die Offshore-Kapitalgesellschaft trotz Rechtssitz in z.B. Ras Al Khaimah („wo in aller Welt liegt das denn?“) mitten in Dubai residiert – ein nicht zu verachtender Imagefaktor für die Gesellschaft.

Weiter ist durch diese Regelung sogar darstellbar, dass eine Offshore-Kapitalgesellschaft die i.d.R. sehr hohen Anforderungen an Auslands-Betriebsstätten gemäß einschlägiger Außensteuergesetzgebung (z.B. AStG Deutschland) erfüllen kann, sofern das von Nöten ist.

Mehrere nationale und internationale Banken mit Geschäftsbetrieb in den VAE führen gerne und unproblematisch Konten auf Guthabenbasis für Offshore-Kapitalgesellschaften. Sehr annehmbare Guthabenzinsen (Tagesgelder liegen mit Stand 11/2008 bei ca. 5% und mehr), Internetbanking und auf den Namen der Firma ausgestellte ATM-Karten („Non-Personal“, Cirrus, PLUS, VISA electron) sind eine Selbstverständlichkeit.

Die Offshore-Kapitalgesellschaft schüttet ihre generierten Kapitalerträge und/oder jeweilige Verwertungserlöse üblicherweise regelmäßig oder endfällig an ihre Firmen-Gesellschafter aus. Hierbei entstehen bis auf evtl. Banktransferkosten keine weiteren Abgabenlasten. Die Offshore-Kaitalgesellschaft wird entweder weiterhin als SPV im Bestand gehalten oder nach erfülltem Zweck mit sehr überschaubarem Aufwand liquidiert.

 

B   STEUERLICHE ÜBERLEGUNGEN


B.1  Besteuerung in den VAE

Die in diesem Modell erläuterten Unternehmensformen in den Freihandels- und Offshore-Zonen unterliegen keinerlei Besteuerung von Einkommen, Ertrag oder Vermögen! Diese Steuerfreiheit wird von den Freihandelszonen für 20 bis 50 Jahre verbrieft. Die Offshore-Zonen haben ihre registrierten Firmen sowieso über die Offshore-Regularien ohne Begrenzung freigestellt.


B.2  Besteuerung der Berechtigten

Ausgehend von der uneingeschränkten Steuerpflicht der Berechtigten in zahlreichen Mittel- und Hochsteuerdestinationen (EU-Kernländer, USA, Südafrika usw. usf.) passiert in Sachen Steuerlast für diese beim Betrieb der VAE Holding – nichts!

Nachfolgend sei dies näher erläutert aus der Sicht des deutschen Steuerrechts:

  • Die mit diesem Modell gewählte Auslandsgesellschaft
    ist kein Steuersubjekt, d.h. eine mittelbare Ertrags-
    (vor)besteuerung oder Thesaurierungsbesteuerung
    ist nicht möglich
  • Dies gilt sowohl bei der einstufigen wie auch
    bei der zweistufigen Holding
  • Solange die Vermögensverwaltung betrieblich (d.h. gewerblich,
    auch wenn dieser Begriff in den VAE nicht geläufig ist)
    abgewickelt wird, kann und darf keine Besteuerung
    der Kapitalerträge
     erfolgen
  • Da auch die Ausschüttungen oder Auflösungsübertragungen
    aus dem SPV (Offshore-Kapitalgesellschaft, 2stufige Holding)
    auch wieder an eine Kapitalgesellschaft (FZE) erfolgen,
    entsteht auch hier kein Steuereffekt
  • Der FZE ist es uneingeschränkt erlaubt, Vermögenswerte
    zu halten, zu verwalten und wiederum zu reinvestieren
    – es gibt keine Bilanzsummengrenzen
  • Die Besteuerung von Kapitalerträgen erfolgt erst dann,
    wenn der Alleingesellschafter der FZE eine entsprechende
    Ausschüttung an ihn beschließt – in der Wahl des
    Zeitpunkts und der Höhe ist er aber in keiner Weise
    durch VAE-Gesetzgebung reglementiert


Es wird hier schnell deutlich, dass dieses Modell vordergründig für die mittel- und langfristige – absolut legale – Verlagerung von Vermögenswerten und dessen Verwaltung und Mehrung prädestiniert ist. Ein gewisser implementierter (Familien)Stiftungsgedanke lässt sich sicher nicht verneinen.

Aber selbst wenn der jeweilige Berechtigte auf regelmäßige Ausschüttungen in seine Privatsphäre – und damit in schöner Regelmäßigkeit in ein steuerpflichtiges Umfeld – abzielt oder angewiesen ist: Der ausgelagerte und sich erhöhende Kapitalstock wird während der Ertragsphase nicht um Abgeltungs- und/oder Kapitalertragsabflüsse dezimiert.

Somit erhöhen sich kritische Masse und Ertragspotenzial des Kapitalstocks – bleibt mehr stehen, kommt mehr heraus (auch wenn man später dann dennoch seine Abzüge zu berücksichtigen hat).

Dubai, im Dezember 2008

Martin Kraeter